Exporteure, die dem PIC-Verfahren unterliegende Stoffe (Anhang 2) und/oder solche, die in der Schweiz aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes verboten oder streng beschränkt sind (Anhang 1), oder Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, exportieren möchten, müssen dem BAFU für ihre erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und einführende Vertragspartei spätestens 30 Tage vor der ersten Ausfuhr eine Ausfuhrmeldung schicken.
Um eine Ausfuhr zu melden, füllen Exporteure das elektronische Formular «Ausfuhrmeldung nach der PIC-Verordnung» aus und laden das Sicherheitsdatenblatt hoch. Das vollständig ausgefüllte Formular wird elektronisch an das BAFU übermittelt.
Das BAFU prüft die Vollständigkeit der Angaben und ergänzt die Ausfuhrmeldung. Bei Ausfuhrmeldungen von Stoffen und Zubereitungen, die dem PIC-Verfahren unterliegen, verifiziert das BAFU, ob der Einfuhrentscheid der Empfänger-Vertragspartei voraussichtlich eingehalten wird.
Das BAFU teilt dem Exporteur innerhalb von 15 Tagen per E-Mail die die Kennnummer der Ausfuhrmeldung mit, die in der elektronischen Zollanmeldung anzugeben ist.
Spätestens 15 Tage vor der Erstausfuhr übermittelt das BAFU dem Empfängerland die Exportnotifikation von Stoffen und Zubereitungen nach Anhang 1.
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